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Soll das neue Jahr nicht gleich mit einem Verlust beginnen, so ist für Gläubiger jetzt höchste Zeit sich um Rechnungen aus dem Jahr 2014 zu kümmern. Denn Ende 2017 droht Ansprüchen, welche der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen, die Verjährung. Davon betrofffen sind Ansprüche auf Kaufpreis, Zinsen oder Werkslohn.

 

Wichtig: Schriftliche und per Einschreiben zugestellte außergerichtliche Mahnungen (also private Zahlungsaufforderungen), hemmen die laufende Verjährung nicht.
Die Verjährung einer Forderung tritt nur dann nicht ein, wenn sie rechtsgültig gehemmt wird oder neu beginnt. Mehr hierzu…

Schuldner können mit Eintritt der Verjährung die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.

 

 

Bild: Maialisa / pixabay