
Turnusgemäß erfolgt zum 1. Juli die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen; aktuell steigen diese um rund zwei Prozent.
Der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle beträgt nun 1.589,99 Euro (keine unterhaltsberechtigten Personen), bzw. 2.519,99 Euro bei zwei unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners z.B. Ehepartner*in +Kind.
Hier gelangen Sie zur Pfändungstabelle des Bundesjustizministeriums
Doch nicht nur für betroffenen Schuldner, sondern auch für Arbeitgeber ist dieses Datum wichtig, sofern einer ihrer Arbeitnehmer von einer Lohnpfändung betroffen ist. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Pfändungsfreigrenzen automatisch zu beachten; Urlaubsgeld ist nicht pfändbar, während das Urlaubsentgelt ( die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung während des Urlaubs) pfändbar ist.
