Ihre Fragen als Gläubiger
Antworten für Insolvenzgläubiger
Warum sind Quoten so ungenau oder gar nicht beziffert?
Im vorläufigen Regelinsolvenzverfahren verschafft sich der Insolvenzverwalter zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens. Hierzu werden auch von externen Fachleuten die vorhandenen verwertbaren Gegenstände (z.B. Produktionsanlagen, Büroeinrichtungen oder Rohstoffe) geschätzt.
Parallel dazu erfolgt die Forderungsanmeldung durch die Gläubiger. Forderungen des insolventen Unternehmens gilt es auf ihre Realisierbarkeit abzuschätzen. Die Forderungen können z.B. durch Mängeleinreden deutlich gemindert werden.
Mit der genauen Prüfung der Geschäftsunterlagen, die der Schuldner zur Verfügung stellen muss, da sie zur Insolvenzmasse gehören, kann vom Verwalter zudem festgestellt werden, ob Anfechtungen oder die Rückschlagsperre weitere Masse zugunsten der Gläubiger bringen.
Beim Berichtstermin, der spätestens 3 Monate nach Insolvenzeröffnung stattfinden muss, sind viele Ergebnisse, die die Quote beeinflussen, noch unbekannt. Z.B. können die genauen Erlöse der Verwertung der Büroeinrichtung nicht vorausgesagt werden, oder es stehen noch Prozesse aus, deren Ausgang die Masse deutlich verändern können.
Um nun keine falschen Aussagen zu treffen, sind viele Insolvenzverwalter zunächst zurecht vorsichtig bei einer Aussage zu einer genauen Quotenhöhe.
Wie erhöhen Sie Ihre Quotenaussicht?
Läuft das Insolvenzverfahren können Sie in der Regel fast nichts mehr unternehmen, um Ihre Quotenaussicht zu erhöhen.
Ausnahme hiervon ist, wenn Sie von Vermögensverschiebungen des Schuldners wissen, die dieser vor Insolvenzeröffnung unternommen hat. Dann sollten Sie den Insolvenzverwalter hierüber informieren.
Um in Zukunft Ihre Quotenaussichten in potentiellen anderen Insolvenzverfahren zu verbessern, können Sie in Ihre AGB z.B. wirksame Eigentumsvorbehalte (einfacher, verlängerter oder erweiterter Art) einbauen.
Auch durch andere Absonderungsrechte sind Sie deutlich besser als die normalen Insolvenzgläubiger gestellt. Idealerweise beugen Sie bereits vor Vertragsabschluss vor.
Wie wirken sich Abwehrklauseln aus?
Kaufleute verwenden üblicherweise ihre unternehmensspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Will ein Vertragspartner die AGB des Anderen nicht akzeptieren, so kann er dem mit einer so genannten Abwehrklausel entgegentreten.
Beispiel: Die in den AGB eines Käufers enthaltene Abwehrklausel “anders lautende Bedingungen – soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind – gelten nicht”, schließt nach Auffassung des BGH vom 24.10.2000 alle Vertragsbedingungen des Verkäufers komplett aus.
Auswirkung: Bei Kollision der AGB gelten somit die in den AGB des Verkäufers festgelegten Eigentumsvorbehalte im Insolvenzverfahren nicht. Der Verkäufer kann keine Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen.
Um solche Kollisionen auszuschließen formulieren Sie Individualverträge, oder schließen Sie bei häufigen Geschäftsbeziehungen mit einem Partner der Ihre AGB nicht akzeptieren will, Mantelverträge ab.
Obwohl Sie eine Überweisung an das Konto des Schuldners geleistet habe, fordert der Insolvenzverwalter den Rechnungsbetrag nochmals ein. Darf er das?
Möglicherweise haben Sie übersehen, dass der Insolvenzverwalter Ihnen ein sog. Anderkonto (auch Treuhandkonto oder Hinterlegungsstelle) nannte. Alle Zahlungen müssen auf dieses spezielle Konto geleistet werden. Dieses Anderkonto wird vom Insolvenzverwalter für das Insolvenzverfahren eingerichtet, hier verwaltet er treuhänderisch das Geld des Schuldners.
Da man davon ausgehen muss, dass der Schuldner auch bei seiner Bank verschuldet ist, wird “Ihr” Geld, das sie auf das Schuldnerkonto überwiesen haben, von der Bank sofort zum Ausgleich desselben verwendet. Sie können das Geld theoretisch vom Schuldner zurückfordern, dieser hat jedoch die Zahlungsunfähigkeit erklärt; kurz: Ihr Geld ist weg.
Der Insolvenzverwalter hat das Recht die Zahlung auf das Anderkonto einzufordern. Sie müssen nochmals (achten Sie unbedingt auf die richtige Kontonummer!) zahlen.
Kosten die Klagen des Insolvenzverwalters mein Geld?
Der Insolvenzverwalter wird nur klagen, wenn er reelle Erfolgsaussichten sieht. Sein Ziel ist es, die Masse zu vermehren. Vermögensverschiebungen, Anfechtungen oder nicht geleistete Zahlungen sind oft nur auf diesem Weg zu Gunsten aller Gläubiger rückgängig zu machen, bzw. zu realisieren.
Bei Massearmut wird der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Hier einige Urteile zur PKH des Insolvenzverwalters
Heranziehung von privaten Gläubigern
Der Insolvenzverwalter hat für die Prozeßkostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichen Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichen Umfang mit einer Quote zu rechnen haben ( hier 10,3 % ), OLG Dresden, Beschl. 27.09.2002 8 W 521 / 02 ZInsO 5 / 2004 S. 275.
Zumutbarkeitsregelung
a) Insolvenzgläubiger, die mit weniger als fünf Prozent in der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.
b) Für die Zumutbarkeit kommt es nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüberzustellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich( zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf Ihn voraussichtlich entfallenen Verbesserungsbeitrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.
c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.
d) Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalter darzulegende Umstände dazu führen, dass die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten oder auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2005 – 27 W 44/05 NZI Heft 1 S. 42 ff.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.6.2005 , ZIP 2005, 1711
Zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 4.3.2003, ZInsO 2003,1151 und Zusammenfassung in ZInsO 5/2004 S. 254.
Ihnen erscheint der zu erwartende Verwertungserlös zu gering. Was können Sie tun?
Sie können dem Insolvenzverwalter einmalig einen Gegenvorschlag für eine höhere Verwertung unterbreiten.
Dieser Vorschlag muss innerhalb einer Woche erfolgen.
Die Verwertungsentscheidung obliegt letztendlich ihm. Will er z.B. eine komplette Produktionsanlage verkaufen, wird er es u.U. hinnehmen, nicht für jedes Einzelteil den optimalen Erlös erzielt zu haben.
Nimmt der Insolvenzverwalter die bessere Möglichkeit nicht wahr, so muss er nach § 168 InsO den Differenzbetrag aus der Insolvenzmasse bezahlen.
Wie erfolgt die Forderungsanmeldung?
Ihre Forderungsanmeldung können Sie direkt und kostenlos über unseren Assistenten zur Forderungsanmeldung erstellen. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Forderungsanmeldung begleitet. Als Ergebnis erhalten Sie ein PDF, dass Sie ausdrucken und sofort dem Verwalter schicken können.
Wurden Sie vom Verwalter angeschrieben, wird im Anschreiben ggfs. von GIS gesprochen. Dies ist das Gläubiger-Informations-System in dem Sie (mit Ihrer im Anschreiben genannten PIN) Ihre Forderung anmelden können.
Mehr zum Thema Forderungsanmeldung
Wann können Sie Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen?
Diese Rechte bestehen erst mit Insolvenzeröffnung.
Da diese Rechte vertraglich zwischen Ihnen und dem nun insolventen Unternehmen vereinbart wurden, bestehen diese unabhängig von einer Anmeldung.
In der Praxis hat es sich jedoch bewährt den (auch vorläufigen) Insolvenzverwalter anzuschreiben und ihn auf das bestehende Recht hinzuweisen, so dass das Sicherungsgut nicht versehentlich verwertet wird.
Was ist ein Auskunftsanspruch?
Als aus- oder absonderungsberechtigter Gläubiger muss Ihnen der Insolvenzverwalter darüber Auskunft geben, ob Ihre Sache im erstellten Vermögensverzeichnis vorhanden ist. Er wir Ihnen möglicherweise nicht sagen können, wo sich Ihre Sache genau befindet, wenn z.B. mehrere Filialen vorhanden sind. Hier kann Sie der Insolvenzverwalter auch auf die Durchsicht der Geschäftsunterlagen beim Schulder oder in der Insolvenzkanzlei verweisen. Sie dürfen die Geschäftsunterlagen dann einsehen, aber nicht mitnehmen. Je nach Umfang des Geschäfts können die Unterlagen aber recht unübersichtlich sein.
TIPP:
In der Praxis hat es sich bewährt im insolventen Unternehmen mit Hilfe eines sach- und ortskundigen Arbeitnehmers (gegen Bezahlung) auf Suche zu gehen.
Sie können vor Ort auch durch Einsichtnahme in die Bücher des Schuldners über den Verbleib Ihrer Gegenstände nachforschen.
Können Sie Ihre Absonderungsgegenstand vor Insolvenzeröffnung erhalten?
Ist die Sache im Besitz des Schuldners, so besteht grundsätzlich kein Herausgaberecht.
Der Insolvenzverwalter kann die Sache jedoch freigeben. Bei Überlassung zur Verwertung an Sie nach der Insolvenzeröffnung müssen Sie mit einem Kostenbeitrag für die Feststellung des Absonderungsrechts §171 InsO in der Höhe von ca. 4% des Verwertungserlöses rechnen
Müssen Sie für die Bereitstellung der Aussonderungsgegenstände bezahlen?
Nein, die Bereitstellung (z.B. Heraussuchen aus dem Lager, Verbringen zur Laderampe) geht zu Lasten der Masse.
Sie sind nachrangiger Gläubiger. Was bedeutet das?
Nachrangige Gläubiger sind z.B. die Gläubiger von Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind oder von Ansprüchen aus kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen.
Nachrangige Gläubiger können in den wenigsten Fällen mit Befriedigung rechnen, daher werden sie nur dann zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert, wenn das Insolvenzgericht dies ausdrücklich anordnet. Dies geschieht aber nur sehr selten – in der Regel nur dann, wenn tatsächlich eine Quote auf den Nachrang wahrscheinlich ist. Dann erfolgten Anmeldung und Prüfung wie bei anderen Forderungen nach § 38 InsO .
Nachrangige Forderungen werden in eigenen Tabellen geführt.
Können Sie Forderungen nachmelden?
Forderungen sind zwar innerhalb einer Frist anzumelden, diese ist jedoch keine Ausschlussfrist. Grundsätzlich können Forderungen bis zum Ende des Schlusstermins angemeldet werden. Geschieht dies nach dem Prüfungstermin, wird oft eine gesonderte Gebühr für einen neuen Prüfungstermin berechnet.
Allerdings wird in der Regel keine Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis erfolgen, die Forderung wird jedoch geprüft und dadurch die Verjährung gehemmt.
Hinweis:
Manche Insolvenzverwalter schalten einen nachträglichen Prüfungstermin für zwischenzeitlich nachgemeldete Forderungen dem Schlussbericht vor. Fragen Sie nach.
Wie erfolgt die Forderungsanmeldung?
Ihre Forderungsanmeldung können Sie direkt und kostenlos über unseren Assistenten zur Forderungsanmeldung erstellen. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Forderungsanmeldung begleitet. Als Ergebnis erhalten Sie ein PDF, dass Sie ausdrucken und sofort dem Verwalter schicken können.
Wurden Sie vom Verwalter angeschrieben, wird im Anschreiben ggfs. von GIS gesprochen. Dies ist das GLäubiger-Informations-System in dem Sie (mit Ihrer im Anschreiben genannten PIN) Ihre Forderung anmelden können.
Sie klagen gegen den nun insolventen Schuldner. Beeinflusst die Insolvenzeröffnung den Prozess?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruhen alle Prozesse (z.B. auch Kündigungsschutzprozesse). Der Insolvenzverwalter kann diese wieder aufnehmen, anerkennen (die Masse trägt –soweit nicht unzulänglich -die Kosten) oder gemeinsam mit Ihnen für erledigt erklären (die Kosten werden nach Erfolgsaussicht gesplittet).
Erkennt der Insolvenzverwalter Ihren Anspruch an, es besteht aber seitens des insolventen Unternehmens Massearmut, müssen Sie die vollen Kosten allein tragen. Hier greift der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung.
Ihr Sicherungsgut ist nach Verfahrenseröffnung verschwunden. Was können Sie tun?
Klären Sie unbedingt zur Verfahrenseröffnung das Vorhandensein.
Verschwinden Sicherungsgegenstände klären Sie die Verschuldensfrage. Es haftet in der Regel die Versicherung des Unternehmens.
Läuft im Insolvenzverfahren die Verjährungsfrist?
Zu den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gehört, dass die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung die Verjährungsfrist hemmt. Forderungen verfallen somit nicht.
Kann ein Gläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren Einspruch gegen die Restschuldbefreiung des Schuldners einlegen?
Die Restschuldbefreiung erfolgt durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts. Hiergegen kann ein Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde erheben. Für die Beschwerde gilt dabei eine Frist von zwei Wochen (ggfs. beantragen Sie Wiedereinsetzung)Unter den Voraussetzungen des §303 InsO kann die Restschuldbefreiung binnen einen Jahres auf Antrag eines Gläubigers widerrufen (versagt) werden, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat.
Versagungsgründe:
- Wenn Sie nachweisen können, dass der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Verfahren oder danach Steuer-, Sozial- oder Kreditbetrug begangen hat.
- Wenn Sie belegen können, dass der Schuldner im Jahr vor Antragsstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwendet oder Schulden aufgenommen hat.
- Wenn Sie belegen können, dass der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt hat.
- Wenn der Schuldner wegen Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung verurteilt wurde
- Wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal Restschuldbefreiung erteilt oder diese versagt wurde
- Wenn die Gläubiger wesentlich weniger Geld erhielten, da der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat
Ihren Einspruch müssen Sie hinreichend begründen.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie während eines vorläufen Insolvenzverfahrens weiterhin Geschäfte mit dem insolventen Unternehmen tätige?
Haben Sie Zweifel, so können Sie im Eröffnungsverfahren (d.h. vor Insolvenzeröffnung) auch einzelne Geschäfte vom Insolvenzgericht per Einzelbefugnis genehmigen lassen. Die so abgesicherte Forderung ist dann eine Masseverbindlichkeit.
Sind Bargeschäfte auch von der Rückschlagsperre betroffen?
Geschäfte, bei denen direkt Ware gegen Geld geflossen ist, können vom Insolvenzverwalter nach der Insolvenzeröffnung nicht angefochten werden.
Unterhalten Sie eine Geschäftsbeziehung zu einem insolventen Unternehmen, so sind Bargeschäfte oder Lieferung gegen Vorauskasse die besten Möglichkeiten die Bezahlung Ihrer Leistung zu sichern.
Was ist eine Nutzungsbefugnis?
Im vorläufigen Verfahren kann das Gericht eine Nutzungsbefugnis für Sachen erteilen, die der Fortführung des Unternehmens erheblich dienen. Die Nutzungsbefugnis gibt kein Recht zum Verkauf, Verbrauch (z.B. von Rohstoffen) oder Verwertung. Wird die Sache (z.B. ein Lieferwagen) während der Nutzung beschädigt, haftet die Versicherung des Nutzers. Sie haben, rein rechtlich gesehen, Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ausgleich des Wertverlustes durch die Nutzung. Allerdings wird es oft schwierig sein, diesen Wertverlust zu ermitteln. Versuchen Sie sich mit dem Insolvenzverwalter hier gütlich zu einigen.
Wie erhalten Sie Ihre beim insolventen Lieferanten vorhandenen Unterlagen, Material und Maschinen zurück?
Informieren Sie den Insolvenzverwalter umgehend und vollständig über Ihr beim Schuldner vorhandenes Eigentum. Bereiten Sie eine Liste mit Nachweisen Ihrer Eigentumsrechte vor, da der Insolvenzverwalter zunächst davon ausgeht, dass alles zum Besitz des insolventen Unternehmens gehört. Verlassen Sie sich nicht auf die Buchhaltung des Lieferanten.
Können Sie bestehende Verträge kündigen?
Auch im vorläufigen Insolvenzverfahren bestehen die vertraglichen Pflichten weiter. Die Insolvenz des Lieferanten ist kein Kündigungsgrund. Das Wahlrecht zur Erfüllung oder Ablehnung bestehender Verträge liegt nach der Eröffnung alleine beim Insolvenzverwalter (§ 103 InsO). Kündigungsgründe sind ggfs. andere Vertragsverstöße – diese sollten Sie aber sorgfältig prüfen, da ggfs. dann eigene Ansprüche zu Insolvenzforderungen werden.
Wie verhalte Sie sich bei laufenden Verträgen?
Versuchen Sie im Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zu klären, ob laufende Aufträge fertig abgewickelt werden. Jedoch kann der vorläufige Insolvenzverwalter häufig keine endgültige Entscheidung über die Fortführung laufender Verträge treffen, dies ist in der Regel erst im Hauptverfahren ( also nach Insolvenzeröffnung) möglich. Das Wahlrecht zur Erfüllung oder Ablehnung bestehender Verträge liegt nach der Eröffnung alleine beim Insolvenzverwalter (§ 103 InsO). Dennoch sollten Sie die die Zeit des durchschnittlich 3-monatigen Insolvenzeröffnungsverfahrens nutzen um im Gespräch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Lage zu sondieren.
Informationsfluss im eigenen Unternehmen
Informieren Sie alle betroffenen Gruppen in Ihrem Unternehmen (z.B. Geschäftsleitung. Entwicklung, Produktion, Rechnungswesen). Stellen Sie sicher, dass Rückmeldungen und neue Informationen an den Verantwortlichen weitergeleitet werden. Sondieren Sie gegebenenfalls den Markt nach Ersatzlieferanten Müssen Geschäftspartner informiert werden?
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