Verjährung
Verjährung bezeichnet das Recht des Schuldners die Leistung (meist Zahlung) an den Gläubiger zu verweigern. Beispielsweise kann es sein, dass eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zwar berechtigt ist, diese jedoch zu alt ist, d. h. der Gläubiger hätte seinen Anspruch auf Zahlung früher geltend machen müssen. In der Regel verjährt ein Anspruch innerhalb von 3 Jahren.
Wichtige davon abweichende Fristen:
Verjährungsfrist 6 Monate:
Ersatzansprüche des Mieters/Vermieters wegen Mängeln
Verjährungsfrist 2 Jahre:
Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen
Mängelansprüche bei Werkleistungen ( z. B. Reparaturen) an einer Sache
Ansprüche eines Reisenden
Verjährungsfrist 5 Jahre:
Mängelansprüche an einem Bauwerk
Verjährungsfrist 10 Jahre:
Rechte an einem Grundstück
Verjährungsfrist 30 Jahre:
Herausgabeansprüche aus Eigentum
Familien- und erbrechtliche Ansprüche
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Titel)
Die Verjährung kann grundsätzlich gehemmt werden oder neu beginnen. Die Hemmung bewirkt, dass die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Der Neubeginn hat zur Folge, dass die Verjährung neu in voller Länge beginnt.