Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfsgelder erwarten. Voraussetzung ist, dass die Anträge auf Corona-Hilfen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.
“Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte”, erläutert der Deutsche Bundestag auf seiner Homepage ( 2./3. Lesung).
Auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen wurde verlängert: So gelten die “bis Ende März 2022 geleistete Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.” Neben der Stundung sind auch Vereinbarungen über Ratenzahlung von der Regelung umfasst.
Der Bundestag hat diese Änderungen am 28. Januar 2021 beschlossen.