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Mit den Änderungen des SanInsFoG, die zum 01.01.2021 in Kraft getreten sind, gab es auch umfangreiche Änderungen bei der  Eigenverwaltung.

Für Verfahren in Eigenverwaltung, die ab 01.Januar 2021 beantragt worden sind, gelten die neuen Regelungen und geänderte Normen. Danach ist jetzt die vorläufige Eigenverwaltung allgemein in § 270 a bis § 270c der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das vorherige Schutzschirmverfahren ist leicht geändert jetzt in § 270d InsO zu finden.

Zu Ihrer schnelleren Orientierung haben wir unsere Kennzeichnungen angepasst:

  • ESUG-Eigenverwaltungsverfahren  vor dem 01.01.2021 sind nun mit a.F.(alte Fassung) gekennzeichnet
  • ESUG- Eigenverwaltungsverfahren nach dem 01.01.2021 sind so gekennzeichnet
  • ESUG-Schutzschirmverfahren nach dem 01.01.2021 gem. §270 d InsO erkennen Sie an diesem Label

 

Haben Sie noch Fragen? Unser Team ist gerne für Sie da: team@stp-bi.de