Anmelden
Leere Taschen bei Privatinsolvenz

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre
Überschuldete Verbraucher, die ab dem 1. Oktober 2020 einen Insolvenzantrag stellen, können sich nun innerhalb drei Jahren (statt bisher regulär sechs Jahren) entschulden. Für Verbraucher soll diese Verkürzung zunächst bis zum 30. Juni 2025 gelten.

Erlangt ein Schuldner die verkürzte Restschuldbefreiung nach dem neuen Gesetz, so kann er erst nach elf Jahren (bislang zehn) wieder einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen – und das Restschuldbefreiungsverfahren wird dann für den „Wiederholer” auf fünf Jahre verlängert.

 

Bild: pixabay