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Wir stellen Ihnen in dieser Reihe insolvenrechtliche Gesetze vor.

Erfolgreich durchgeführte Pfändungen oder Sicherungsmaßnahmen eines Gläubigers kurz vor Insolvenzantragstellung können unwirksam werden – sogar rückwirkend. Mit dem Ziel, die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ermöglichen, regelt dies §88 InsO.
Dabei gilt diese Rückschlagsperre für den Zeitraum von einem Monat bei Regelinsolvenzverfahren (IN) und sogar drei Monate bei Verbraucherinsolvenzverfahren (IK).

 

§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.