Anmelden

Restrukturierungsverfahren

Mit Bezug zum aktuellen Restrukturierungs- und Insolvenzgeschehen stellen wir Ihnen in dieser Reihe Gesetze vor.

Heute beziehen wir uns auf Verfahren, welche statt IN = Regelinsolvenzverfahren oder IK =Verbraucherinsolvenzverfahren, ein Aktenzeichen mit der Buchstabenkombination RES tragen. Bekanntestes Verfahren ist die inzwischen abgeschlossene, vorinsolvenzliche Sanierung des Automobilzulieferers LEONI AG  RES 397/23.

Veröffentlicht werden Beschlüsse zu Restrukturierungsverfahren gemäß dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nur, wenn das betroffene Unternehmen dies wünscht. Die Veröffentlichung erfolt dann auf dem Portal der 24 deutschen Restrukturierungsgerichte.

 

StaRUG § 84 Antrag und erste Entscheidung

(1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden. Auf den Antrag findet Artikel 102c § 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.

(2) Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfahren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Entscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, anzugeben:

1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständigkeit des Gerichts beruht, sowie

2.ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung beruht.

Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden.