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Mit Bezug zu einer aktuellen Nachricht stellen wir Ihnen in dieser Reihe Normen der Insolvenzordnung (InsO) vor.

Heute beziehen wir uns auf die Restrukturierung des Spremberger Krankenhauses: die Gläubigerversammlung hat den Insolvenzplan einstimmig angenommen.

Der Insolvenzplan gliedert sich in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil dient der umfassenden Information der Gläubiger, des Gerichts und der Anteilseigner und ist deren Entscheidungsgrundlage bei der Abstimmung zum Insolvenzplan. Für die Gläubiger entscheidend ist der gestaltende Teil, da er alle Sanierungsmaßnahmen ( z.B. debt-equity-swap, Kapitalherabsetzung, bestimmte Befriedigungsquoten) enthält, welche direkt die Gläubiger und ihre Rechtsstellung durch den Plan betreffen.

Über die Frage, ob der Insolvenzplan durchgeführt wird oder nicht, stimmen die Gläubiger ab.

 

§ 217 Insolvenzplan Grundsatz

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

Die gesamten Gesetze zum Insolvenzplan sind in in der Insolvenzordnung in drei Abschnitte gegliedert:

Aufstellung des Plans (§§ 217- 234 InsO)

Annahme und Bestätigung des Plans (§§235 – 253 InsO)

Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254-259 InsO)

Bild: geralt / pixabay